Bürgergeld-Rechner 2026: Anspruch & Miete berechnen

Offizielle Regelsätze 2026 (§ 20 SGB II)

Bürgergeld-Berechnung 2026

Regelbedarf 563 € / KdU / Freibetrag
€
500 € 650 € 850 € 1.100 €
€
0 € (Kein Einkommen) 603 € Minijob 1.200 € Teilzeit
Voraussichtlicher Auszahlungsanspruch
1.213,00 €
Gesamtbedarf: 1.213,00 € / Monat
Regelbedarf Erwachsene: 563,00 €
Kosten der Unterkunft (Miete & Heizung): 650,00 €
Berechnung nach § 20, 22 und 11b SGB II. Die tatsächliche Bewilligung erfolgt durch das zuständige Jobcenter.

Gesetzliche Bürgergeld-Regelsätze 2026 nach Regelbedarfsstufen

Das Bürgergeld dient der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Angehörige im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit der Einführung des Bürgergeldes orientiert sich die Fortschreibung an den tatsächlichen Preis- und Lohnentwicklungen.

Die aktuellen Regelsätze für das Kalenderjahr 2026 betragen:

Regelbedarfsstufe (RBS) Personengruppe Monatlicher Regelsatz 2026
Stufe 1 Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigem Partner 563,00 €
Stufe 2 Volljährige Partner in einer Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft (je Person) 506,00 €
Stufe 3 Erwachsene Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung oder junge Erwachsene (18–24 Jahre) im Haushalt der Eltern 451,00 €
Stufe 4 Jugendliche im 15. bis zum 18. Lebensjahr (14 bis 17 Jahre) 471,00 €
Stufe 5 Kinder vom 7. bis zum 14. Lebensjahr (6 bis 13 Jahre) 390,00 €
Stufe 6 Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 bis 5 Jahre) 357,00 €

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU): Was übernimmt das Jobcenter?

Neben dem pauschalen Regelbedarf für Ernährung, Kleidung und persönliche Lebensführung übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II, sofern diese angemessen sind:

  • Karenzzeit für Wohnen: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden die Kosten der Wohnung in tatsächlicher Höhe anerkannt, ohne dass eine Angemessenheitsprüfung der Wohnungsgröße erfolgt.
  • Heizkosten von Beginn an nur angemessen: Die Heizkosten unterliegen von Anfang an einer Angemessenheitsprüfung und werden nicht unbegrenzt übernommen.
  • Nach Ablauf der Karenzzeit: Überschreiten die Mietkosten die örtlichen Richtwerte (Angemessenheitsgrenzen der jeweiligen Kommune), fordert das Jobcenter in der Regel zur Kostensenkung innerhalb von sechs Monaten auf.

Freibeträge bei Erwerbseinkommen: Lohnt sich Arbeit beim Bürgergeld?

Erwerbstätige, die Bürgergeld als Ergänzung beziehen (sogenannte Aufstocker), dürfen einen Teil ihres Verdienstes behalten. Das SGB II gewährt gestaffelte Freibeträge nach § 11b SGB II:

Die Freibetrag-Staffelung nach § 11b SGB II:
• 0 € bis 100 €: Grundfreibetrag von 100 € (100 % anrechnungsfrei)
• 100,01 € bis 520 €: 20 % anrechnungsfrei (max. 84 € zusätzlich)
• 520,01 € bis 1.000 €: 30 % anrechnungsfrei (max. 144 € zusätzlich)
• 1.000,01 € bis 1.200 € (bzw. 1.500 € mit minderjährigem Kind): 10 % anrechnungsfrei (max. 20 € bzw. 50 € zusätzlich)

Wer beispielsweise einen Minijob über 603 Euro ausübt, behält einen monatlichen Gesamtfreibetrag von 208,90 Euro mehr in der Tasche als ein Nicht-Erwerbstätiger.

Schonvermögen: Wie viel Erspartes darf man beim Bürgergeld besitzen?

Beim Bürgergeld gelten großzügigere Vermögensgrenzen als bei der früheren Sozialhilfe:

  • In der einjährigen Karenzzeit: Erhebliches Vermögen beginnt erst ab 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person.
  • Nach Ablauf der Karenzzeit: Es gilt ein dauerhafter Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft.
  • Selbstgenutzte Immobilie: Ein selbstgenutztes Haus mit bis zu 140 m² Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung mit bis zu 130 m² gelten in der Regel als geschütztes Schonvermögen.
  • Angemessenes Kraftfahrzeug: Ein Pkw pro erwerbsfähiger Person mit einem Marktwert von bis zu 15.000 Euro bleibt anrechnungsfrei.

Bürgergeld vs. Wohngeld: Was ist für Sie vorteilhafter?

Vorrangige Leistungen wie Wohngeld und Kinderzuschlag gehen dem Bürgergeld gesetzlich vor. Wenn Ihr eigenes Einkommen zusammen mit Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag ausreicht, um die Hilfebedürftigkeit der Familie abzuwenden, müssen Sie diese vorrangigen Leistungen beantragen. Der Vorteil von Wohngeld: Es greift kein Vermögens- und Sanktionsregime des SGB II, und Sie unterliegen keiner Vermittlungspflicht durch das Jobcenter.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Bürgergeld

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? ▾
Anspruchsberechtigt sind Personen zwischen 15 Jahren und dem gesetzlichen Renteneintrittsalter, die erwerbsfähig sind (mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können), ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder verwertbarem Vermögen bestreiten können.
Wie wirkt sich das Kindergeld auf das Bürgergeld aus? ▾
Das Kindergeld in Höhe von 259 Euro pro Kind wird als Einkommen des jeweiligen Kindes vollständig auf seinen Regelbedarf angerechnet. Übersteigt das Einkommen des Kindes (z. B. durch Unterhalt plus Kindergeld) seinen eigenen Bedarf, scheidet das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft aus.
Welche Sanktionen gibt es beim Bürgergeld? ▾
Bei Pflichtverletzungen (z. B. Ablehnung einer zumutbaren Arbeit) kann der Regelbedarf stufenweise gemindert werden: beim ersten Verstoß um 10 % für einen Monat, beim zweiten um 20 % für zwei Monate und beim dritten um maximal 30 % für drei Monate. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden bei Sanktionen nicht gekürzt.

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